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Foto: Daniel Möller / DRK e.V

Krankentransport

Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind und vom Arzt verordnet wurden. Welches Fahrzeug dabei benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall und wird vom Arzt entschieden.

Leider werden die Begriffe „Rettungsdienst alarmieren“ und „Krankenwagen rufen“ im allgemeinen Sprachgebrauch oft verwechselt. Im Gegensatz zum Rettungsdienst, der bei akuten Notfällen über die Rufnummern 112, 19222 oder 110 alarmiert wird, haben die meisten Krankentransporte nichts mit Eile, Blaulicht und Martinshorn zu tun. Sie sind Fahrten für Menschen, die medizinischer Betreuung bedürfen und aufgrund Ihres Zustandes kein Taxi benutzen können – zum Beispiel, weil sie nur liegend transportiert werden können.

Schnell und sicher zur Behandlung

Die Übernahme der Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung erfolgt, bis auf die  in den sogenannten Krankentransport-Richtlinien festgelegten besonderen Ausnahmefällen, nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Zu den besonderen Ausnahmefällen zählen beispielsweise Fahrten zur onkologischen Strahlen- und Chemotherapie sowie zur ambulanten Dialysebehandlung. Auch Schwerbehinderte bekommen die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung u.a. dann erstattet, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos) besitzen oder den Pflegegrad 3,4 oder 5 nachweisen können. Bei Pflegegrad 3 muss die eingeschränkte Mobilität zusätzlich von einem Arzt dokumentiert werden.

Versicherte haben 10 % des Fahrpreises, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Fahrt, jedoch nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten als gesetzliche Zuzahlung selbst zu tragen. Bei Fahrkosten müssen die Zuzahlungen auch für Kinder und Jugendliche geleistet werden.

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Ihr Ansprechpartner

Andreas Poppe

Tel.: (0 36 31) 902111
andreas.poppe@drk-nordhausen.de

Kesselweg 2
99734 Sundhausen

Wie bestelle ich einen DRK-Krankentransport

Ein Krankenwagen wird in der Regel nicht über den Notruf alarmiert, sondern entsprechend Ihren Erfordernissen bereitgestellt. Hierzu gibt es verschiedene Service-Telefonnummern, die sie Ihrem örtlichen Telefonbuch entnehmen können.


Unter anderem das Landratsamt, Amt für Rettungswesen unter der 03631 19222 


Wer kann den Krankentransport nutzen?

  • Unfallgeschädigte
  • Erkrankte
  • bettlägerige Patienten
  • Gehbehinderte
  • Krankenhäuser
  • Ärzte
  • Krankenkassen/ Versicherungen
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