Als Hilfe bei „gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen“ werden vom Gesetzgeber Hilfen in den Bereichen der:
- Körperbezogene Pflegemaßnahmen (u.a. Waschen, Duschen, Zahnpflege)
- Nahrungszubereitung und Nahrungsaufnahme
- Mobilität (u.a. An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen)
- hauswirtschaftlichen Versorgung
verstanden (§14 Abs. 4 SGB XI). Diese vier Bereiche untergliedert der Gesetzgeber wiederum in konkrete Tätigkeiten. Ausschlaggebend für die Ermittlung der Pflegebedürftigkeit ist, wie häufig, in welchem Umfang und in welcher Form diese Tätigkeiten erbracht werden.